Illegale Doppelstrafen: Verbotenerweise im Gefängnis

Nr. 24 –

Justizbehörden und Richter setzen sich über jegliche Rechtsstaatlichkeit hinweg, wenn es darum geht, abgewiesene Flüchtlinge zu inhaftieren. Der Fall des Peter K.

Die Justiz in der Nordwestschweiz verhängt gegenüber abgewiesenen Asylsuchenden willkürlich Haftstrafen, darüber hat die WOZ bereits berichtet (siehe WOZ Nr. 22/06 ). Nun wurde ein weiterer gravierender Fall bekannt: Untersuchungsbeamte und ein Richter haben Peter K.*, einen Asylsuchenden mit Nichteintretensentscheid (NEE), mit diversen Drohungen dazu gezwungen, seine Einsprache gegen einen Strafbefehl zurückzuziehen.

Die Chronologie des Skandals: Anfang Februar 2004 reist Peter K. in die Schweiz ein und stellt ein Asylgesuch. Die zuständige Behörde entscheidet, nicht auf das Gesuch einzutreten, da Peter K. nicht belegen könne, dass er wie angegeben aus Simbabwe eingereist sei. Die Asylrekurskommission bestätigt diesen Entscheid. Vom 6. Oktober 2004 bis am 5. Januar 2005 sitzt Peter K. in Ausschaffungshaft. Danach lassen ihn die Behörden frei, weil sie nicht in der Lage sind, ihn auszuschaffen. Zwischen Mai 2005 und Mai 2006 wird er von drei verschiedenen Gerichten wegen illegalen Aufenthalts zu insgesamt sechzig Tagen bedingt und vierzig Tagen unbedingt verurteilt.

Gegen die Verfassung

Entscheidend für den weiteren Verlauf der Geschichte ist das Statthalteramt Arlesheim, das Peter K. wegen illegalen Aufenthalts (vom 13. Juli 2004 bis Mai 2005) einen Strafbefehl zukommen lässt. Dieser Strafbefehl betrifft einen Zeitraum, in dem Peter K. in Ausschaffungshaft sass und gar nicht ausreisen konnte. Hinzu kommt, dass Peter K. wegen illegalen Aufenthalts zwischen dem 5. Januar und dem 15. Mai 2005 bereits verurteilt worden war, und zwar im Kanton Basel-Stadt. Dies ist eine so genannte Doppelstrafe, was die Verfassung explizit verbietet.

Peter K. informiert seinen damaligen Heimleiter über den ungerechtfertigten Strafbefehl. Dieser telefoniert mit dem Statthalteramt in Arlesheim und sagt danach zu Peter K., es sei alles in Ordnung gebracht. Ein Irrtum. Das Telefonat gilt nicht als offizielle Einsprache, die Behörde hat lediglich mündlich versichert, das Urteil von dreissig Tagen bedingt werde nicht vollzogen. Das gilt juristisch jedoch nicht: Der Strafbefehl wird trotzdem rechtskräftig.

«Rechtsstaatlich skandalös»

Im Mai dieses Jahres wird Peter K. verhaftet, als er auf dem Kantonalen Sozialamt Liestal um einen Arztbesuch bittet, weil er an Malaria leidet. Peter K. kommt in Untersuchungshaft, und das Statthalteramt Liestal verurteilt ihn – weil er ja schon eine bedingte Strafe hat – zu vierzig Tagen unbedingt. Was dann geschieht, schildert Anni Lanz vom Basler Solidaritätsnetz, die den abgewiesenen Asylbewerber betreut: «Am 17. Mai wurde Peter K. befragt, und man legte ihm eine Einspracheverzichtserklärung betreffend des Urteils vor. Wenn er diese unterschreibe, komme er in den Strafvollzug mit einem milderen Haftregime, sonst bleibe er in Einzelhaft.» Guido Ehrler, der Anwalt von Peter K., sagt, dieses Vorgehen sei rechtswidrig: «In der Strafprozessordnung ist eine solche Einspracheverzichtserklärung nicht vorgesehen. Jeder Verurteilte hat grundsätzlich das Recht, innert zehn Tagen gegen ein Urteil einen Rekurs einzulegen.»

Auch Peter Albrecht, Extraordinarius für Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Uni Basel, hält es für «höchst bedenklich», einer Person in Haft einen Strafbefehl vorzulegen und sie zugleich zu einem schriftlichen Verzicht auf eine Einsprache zu veranlassen: «Ein solcher Verzicht erfolgt nämlich in der Regel weder in voller Kenntnis seiner Tragweite noch freiwillig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verurteilten häufig den Inhalt des Strafbefehls nicht oder nicht richtig verstehen.» Deshalb ist es aus seiner Sicht «rechtsstaatlich skandalös», einen inhaftierten Asylbewerber ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt zu einem schriftlichen Einspracheverzicht zu veranlassen.

Nach Rücksprache mit Anni Lanz beschliesst Peter K., nicht zu unterschreiben und Einsprache zu erheben. Wie angedroht bleibt Peter K. bis zum Verhandlungstag in Untersuchungshaft – trotz Entlassungsgesuchen und Einsprache gegen den Strafbefehl durch Anwalt Ehrler. Die U-Haft wird unter anderem damit begründet, «dass der Angeklagte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft entweder in seine Heimat zurückkehren oder aber die Gelegenheit ergreifen würde, unterzutauchen».

Anfang Juni kommt es vor dem Strafgericht Baselland in Liestal zur Verhandlung. Der zuständige Richter eröffnet sie mit der Drohung, der bereits erwähnte und offensichtlich mangelhafte Strafbefehl des Statthalteramtes Arlesheim würde vollzogen, wenn Peter K. seine Einsprache nicht zurückziehe. Derart unter Druck gesetzt, zieht Peter K. – in Absprache mit seinem Anwalt – seinen Rekurs zurück. «Eine solche Nötigung ist unzulässig», sagt der Basler Strafrechtsprofessor Peter Aebersold, «sie genügt, wenn sie sich beweisen lässt, mindestens für ein Ausstandsbegehren, denn der Richter ist offensichtlich befangen.»

Abschreckungspolitik

Rein juristisch gesehen hätte er den Rekurs nicht zurückgezogen, sagt Anwalt Ehrler, «aber ich musste im Interesse meines Mandanten handeln. Noch längere Haft, unter Umständen sogar in Isolation, ist ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, er hat es schon im normalen Strafvollzug sehr schwer, vor allem wegen seiner Erkrankung.»

Die Verhandlung wird abgebrochen, und Peter K. sitzt heute seine Strafe im Bezirksgefängnis Arlesheim ab. Doch die Geschichte ist nicht zu Ende: Diesen Dienstag hat Guido Ehrler Aufsichtsbeschwerde gegen das Statthalteramt Arlesheim, das Statthalteramt Liestal und die Statthalterkonferenz des Kantons Basel-Landschaft eingereicht. «Wir bleiben dran», verspricht er.

Offensichtlich beteiligt sich inzwischen auch die Justiz an der Abschreckungspolitik gegen Flüchtlinge – und bricht dabei sogar geltendes Recht. «Schon seit langem habe ich – auch aufgrund meiner früheren Richtertätigkeit in Basel – den Eindruck gewonnen, dass gegenüber Asylbewerbern systematisch missbräuchliche und unverhältnismässige Haftanordnungen durch Strafverfolgungsbehörden stattfinden», konstatiert Strafrechtsexperte Albrecht.

* Name der Redaktion bekannt.