Der Fall Mesut Tunç: Familienbesuch mit Risiko

Nr. 3 –

Reisen anerkannte Flüchtlinge ins Ausland und werden dort in Auslieferungshaft genommen, dann sind sie selber schuld, sagt das Bundesamt für Justiz. Nationalrat Daniel Vischer sieht dies anders.


Seinen 33. Geburtstag verbrachte Mesut Tunç am Montag im Gefängnis im österreichischen Wels. Über die Feiertage hatte er zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern Verwandte in Wien besucht. Auf der Rückreise am 3. Januar holten ihn Zivilpolizisten aus dem Zug. Grund dafür war ein via Interpol verbreiteter Haftbefehl aus der Türkei. Tunç ist damit mindestens der vierte in der Schweiz anerkannte türkische beziehungsweise kurdische Flüchtling in diesem Jahrzehnt, der bei einer Reise ins Ausland in die Falle eines Auslieferungsersuchens aus der «Heimat» tritt.

Geht es nach den türkischen Behörden, dann soll der Mann eine «Reststrafe» von 23 Jahren und vier Tagen absitzen, was bei seinem labilen Gesundheitszustand die Todesstrafe auf Raten bedeuten würde. Tunçs österreichischer Rechtsanwalt Christian Kras hat Beschwerde gegen die Auslieferungshaft erhoben. Sein Zürcher Kollege Marcel Bosonnet hat Bundesrätin Micheline Calmy-Rey aufgefordert, sich für die umgehende Freilassung des Flüchtlings einzusetzen.

Mesut Tunç war 1995 von einem Militärgericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er soll 1994 im Alter von siebzehn Jahren, «als Mitglied der terroristischen Vereinigung DHKP-C» an zwei «bewaffneten Angriffen» teilgenommen haben, bei denen sieben Personen getötet worden seien. Wie Anwalt Kras sagt, stützte sich das Urteil auf ein Geständnis, das Tunç mit verbundenen Augen unterschreiben musste. Vorausgegangen waren Folterungen unter anderem mit Elektroschocks.

Asyl in der Schweiz

2002 beteiligte sich Tunç an einem Hungerstreik politischer Gefangener gegen die Einführung neuer Hochsicherheitsgefängnisse. Nur dank einer breiten Kampagne liessen ihn die Behörden zusammen mit einer Gruppe gesundheitlich schwer angeschlagener Gefangenen provisorisch frei, damit sie medizinisch betreut werden konnten. Tunç nutzte diese Haftpause, um nach Deutschland zu fliehen, wo bereits seine Eltern lebten. 2006 erhielt er zunächst dort Asyl, 2008 dann auch in der Schweiz, wohin er nach seiner Heirat umgezogen war. Seine Frau hat hier ebenfalls Asyl.

Die Auslieferung von Tunç in die Türkei wäre ein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, hält Anwalt Kras in seiner Beschwerde fest. Sie verbiete sich schon deshalb, weil «das türkische Militärtribunal nicht mit den Garantien eines ordentlichen und fairen Verfahrens ausgestattet ist. In zahlreichen Urteilen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Militärtribunale oder Staatssicherheitsgerichte als parteiisch qualifiziert.» Und Marcel Bosonnet ergänzt: «Tunç leidet am Wernicke-Korsakoff-Syndrom. Das ist eine hirnorganische Schädigung, die vor allem bei Leuten auftritt, die an Hungerstreiks teilgenommen haben. Auch hier hat Strassburg eindeutig klargelegt, dass die von dieser Krankheit Betroffenen nicht ausgeliefert werden dürfen.»

Von alledem zeigt sich das Bundesamt für Justiz (BJ) unbeeindruckt. Der türkische Haftbefehl lag ihm seit dem 19. Juni 2008 vor. Das Amt hielt es nicht für nötig, Tunç vor der Gefahr zu warnen, denn das Fahndungsersuchen sei «nicht missbräuchlich gewesen», so BJ-Sprecher Folco Galli. Als missbräuchlich gelten dem Amt nur solche Ersuchen, die sich auf politische Straftatbestände beziehen oder bei denen «gemeinrechtliche Strafvorwürfe vorgeschoben werden, um eine politische oder rassische Verfolgung zu verbergen». Das sei hier nicht der Fall. Und ausserdem sei Tunç im Asylentscheid «in generell abstrakter Weise» gewarnt worden. Dort heisst es standardmässig, dass die Anerkennung als Flüchtling lediglich für die Schweiz gelte: «Unser Land verfügt nur über sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten, sollten Sie im Ausland im Rahmen eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein.» Kommentar des BJ-Sprechers: «Wenn Tunç trotzdem ins Ausland reist, ist das seine Verantwortung.»

Bosonnet hält das für unsinnig. Der Haftbefehl sei sehr wohl missbräuchlich: «Schliesslich bezieht er sich auf den Vorwurf der terroristischen Vereinigung, ein typisches politisches Delikt. Und ausserdem hat Tunç gerade wegen dieser menschenrechtswidrigen Verfolgung in der Schweiz Asyl erhalten.»

Der Standardsatz, mit dem das BJ seine Hände in Unschuld wäscht, ist seit 2001 in allen positiven Asylentscheiden enthalten. Im Jahr zuvor hatte der Fall Naci Öztürk für erhebliches Aufsehen gesorgt. Öztürk, ebenfalls anerkannter Flüchtling aus der Türkei und zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz eingebürgert, war auf einer Urlaubsreise in Slowenien ebenfalls wegen eines türkischen Haftbefehls verhaftet worden. Er musste zwei Monate warten, bis das zuständige Gericht die Auslieferung ablehnte. Schon damals stellte sich das BJ auf den Standpunkt, dass der Interpol-Nachrichtenverkehr vertraulich sei und eine Benachrichtigung Betroffener nicht in Frage käme. Demselben Muster folgten die Verhaftungen von Hüsseyin Sevinç im Herbst 2003 und von Dursun Güner im Juni 2006, beide in Deutschland. Konkret gewarnt hat das BJ laut Galli seit 2001 «vielleicht zwei oder drei Personen. Das betraf aber sicherlich keine türkischen Fahndungsersuchen.»

«Reisen ohne Risiko»

Mit einem parlamentarischen Vorstoss will Nationalrat Daniel Vischer (Grüne) diese Praxis beenden. Wenn das BJ schon die Betroffenen nicht konkret warnen wolle, dann müsse es anders gewährleisten, dass Flüchtlinge ihre Verwandten im Ausland besuchen können, ohne verhaftet zu werden. Das Amt solle deshalb allen Betroffenen unbürokratisch auf Anfrage bekannt geben, wenn gegen sie keine Haftbefehle im Umlauf seien. Zum andern fordert Vischer den Bundesrat auf, in der Schengen-Kooperation aktiv zu werden. «Die Mitgliedstaaten der EU sowie die assoziierten Schengen-Staaten sollen gegenseitig ihre positiven Asylentscheide anerkennen und damit die Betroffenen vor Auslieferungs- und Fahndungsersuchen der Behörden ihrer Herkunftsstaaten schützen. Wenn wir schon mit Schengen kooperieren, dann nicht nur zum Nachteil des Asylrechts.»


Protestmails

Das Unterstützungskomitee für Mesut Tunç bittet, ihm zu schreiben: Justizanstalt Wels, Hammerlingstrasse 1, 4600 Wels, Österreich. Die österreichische Flüchtlingsorganisation Asyl in Not ruft zu Protestmails an das Justizministerium auf: minister.justiz@bmj.gv.at