IV-Willkür: Unter Pauschalverdacht

Nr. 33 –

Der Spardruck auf die Invalidenversicherung treibt rechtsstaatlich bedenkliche Blüten. Inzwischen stehen fast alle Behinderten unter Missbrauchsverdacht. Und nun geraten selbst ihre RechtsvertreterInnen auf einer behördeninternen Liste ins Zwielicht.


Die von der SVP und rechten Medien während Jahren befeuerte Debatte über Missbrauch der Invalidenversicherung wirkt und hat den Boden für weitere radikale Sparübungen bereitet. Mittlerweile stehen Handicapierte bis tief ins bürgerliche Lager hinein pauschal unter dem Verdacht des Rentenbetrugs. Kriminalisierungstendenzen sind die Folge, und Leistungsabbau erscheint so als unabwendbare und gerechtfertigte Notwendigkeit, als einzige Lösung eines Problems, das letztlich aber bloss in die Sozialhilfe hinübergeschoben wird.

Erst 2007 segneten die StimmbürgerInnen die 5. IV-Revision ab. Sie erschloss neue Finanzierungsquellen und sollte die Zahl der Neurenten senken. Gemäss IV-Chef Stefan Ritler hat die Zahl der Neurenten inzwischen zwar abgenommen. Ob das aber der 5. IV-Revision zugeschrieben werden könne, lasse sich nicht verlässlich quantifizieren, sagt er gegenüber der WOZ.

Druck aufs ärztliche Gewissen

Kaum drei Jahre später ist bereits die nächste Vorlage in der Vernehmlassung. Die 6. IV-Revision erscheint dabei als ein einfallsloses Unterfangen – dominiert von reinen Sparübungen und unrealistischen Vorgaben zulasten der Handicapierten. Die Revision sieht unter anderem vor, 16 500 IV-RentnerInnen in den normalen Arbeitsmarkt zu integrieren. Von solcher Integration faselten PolitikerInnen bereits vor der letzten Revision. Passiert ist nichts. Die Wirtschaft kneift nämlich.

Dafür treibt der Spardruck, der auf der Invalidenversicherung lastet, immer absurdere Blüten und lässt die Behörden zu fragwürdigen Methoden greifen. Im März kam ein Gutachten des Staats- und Völkerrechtlers Jörg Paul Müller zum Schluss, dass die Invalidenversicherung die Garantie eines fairen Verfahrens gemäss Europäischer Menschrechtskonvention verletze. Müllers Kritik zielt auf das System der achtzehn – meist privatwirtschaftlich betriebenen und gewinnorientierten – Medizinischen Abklärungsstellen (Medas). Sie verfertigen im Auftrag der kantonalen IV-Stellen medizinische Gutachten. Frei praktizierende ÄrztInnen, die den Abklärungsstellen angeschlossen sind, erzielen damit bis zu neunzig Prozent ihres Umsatzes. Unter Unabhängigkeit stellt man sich etwas anderes vor: Wer nicht im Sinne der IV entscheidet, sondern nach seinem medizinischen Gewissen für eine Rente plädiert, läuft Gefahr, keine Aufträge mehr zu erhalten.

Die Zeitschrift «Beobachter» hat kürzlich einen solchen Fall beschrieben. Das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel beurteilte vor zwei Jahren im Auftrag der Aargauer IV-Stelle den Fall eines Metallbauarbeiters. Die Gutachter kamen zum Schluss, der Mann sei zu hundert Prozent arbeitsunfähig. Die IV-Stelle verlangte daraufhin eine «Nachbearbeitung» und teilte dem ZMB mit, das Gutachten sei «nicht zu unserer Zufriedenheit abgefasst». ZMB-Leiter Christoph Ettlin widerstand den Druckversuchen. Seither bleiben die Aufträge der IV aus.

Die Behindertenverbände verlangen jetzt die Auflösung dieses Abhängigkeitssystems und die Schaffung breit abgestützter zentraler Gutachter-Zuweisungsstellen: Alle GutachterInnen wären einem Pool angeschlossen. Die Versicherungen hätten ihre Aufträge bei der Zuweisungsstelle einzugeben. Ein unabhängiges Fachgremium, das aus Ärztinnen und allenfalls aus Vertretern der Versicherungen und Versicherten zusammengesetzt wäre, würde in diesem Modell nach rein fachlichen Kriterien den Gutachter oder die Gutachterin bestimmen. So wäre auch eine bessere Qualitätskontrolle möglich. «Mit einem solchen Modell könnte vermieden werden, dass Gutachter nur deshalb gewählt werden, weil sie erfahrungsgemäss die Erwartungen der Versicherungen am besten erfüllen», heisst es in einem Positionspapier.

Faktische Rechtsungleichheit

Die heutige Praxis halten BehindertenvertreterInnen, aber auch Anwälte wie Philip Stolkin – Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten in Zürich – für rechtsstaatlich fragwürdig. Denn die Gerichte stützten sich voll auf solche unter Druck entstandenen Gutachten ab. Diese hätten damit praktisch den Status von vorweggenommenen Urteilen, und die GutachterInnen spielten die Rolle von «Richtern in Weiss». Ein anderer Jurist spricht von Gutachter-Justiz. Im heutigen Verfahren sind zudem die Rechte der Betroffenen eingeschränkt. Das Prinzip der «Waffengleichheit» sei nicht gewährleistet. Stolkin spricht von «Verfahrensungerechtigkeit» und «Zwangsgutachten». Seine Kritik formuliert er bildhaft und grundsätzlich: «Wir haben Gesetze mit Zähnen, aber die Zahnärzte bohren so lange, bis das Gebiss zerstört ist.» Anders gesagt: Rechte, die in diesen Fällen den Betroffenen von Verfassung und Gesetzgebung garantiert wären, bleiben blosser Buchstabe, weil die Rechtssprechung sie in der Realität konterkariert.

Oft werden die Rechte der Betroffenen schon in einem frühen Stadium torpediert. Ein Beispiel, das von ExpertInnen immer wieder angeführt wird, ist der verfassungsmässig garantierte freie Zugang zu den Gerichten. Wer arbeitsunfähig wird und jahrelang in einem IV-Verfahren auf den Rentenentscheid warten muss, hat schnell kein Geld mehr, landet in der Sozialhilfe und ist somit auf einen vom Staat bezahlten Rechtsanwalt angewiesen. Doch als erste Instanz entscheidet die IV über eine Kostengutsprache!

Der Berner Fachanwalt Peter Kaufmann vertritt seit beinahe zwanzig Jahre die Interessen von IV-RentnerInnen. Seit etwa fünf Jahren verschlechtere sich das Klima, sagt er. Gerade bei Kostengutsprachen: «Die IV stellt sich auf den Standpunkt, sie sei eine neutrale Instanz, und will uns Anwälte nicht im Verfahren haben, dann kann sie schalten und walten, wie es ihr beliebt. Kostengutsprachen werden daher oft abgelehnt. Den Entscheid anzufechten, lohnt sich aus Kostengründen nicht in jedem Fall, und so arbeiten wir Rechtsanwälte dann gratis.»

Die IV freilich ist nicht die neutrale Behörde, als die sie sich gerne darstellt. Sie – beziehungsweise das vorgesetzte Bundesamt für Sozialversicherung – ist Partei. Nicht genehme Urteile kann sie weiterziehen und damit das Verfahren noch mehr verlängern. Auch das hat Jörg Paul Müller in seinem Rechtsgutachten herausgearbeitet.

Rechtsanwalt Peter Kaufmann verlangte 2008 vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Bekanntgabe einer intern vorhandenen Checkliste, die der IV dazu dienen soll, Betrugsfälle zu erkennen. Kaufmann möchte wissen, ob die dort aufgelisteten Kriterien «sachlich gerechtfertigt» sind. Das BSV lehnte sein Gesuch ab und verweigerte sich auch dann noch, als der eidgenössische Datenschützer Hanspeter Thür die Herausgabe der Liste empfahl. Kaufmann und seine Anwaltskollegin Evalotta Samuelsson vom Schleudertraumaverband haben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BSV eingereicht. Mittlerweile ist die Checkliste in der «Aargauer Zeitung» veröffentlicht worden.

Zwanzig unterschiedlich gewichtete Verdachtskriterien gegen IV-Beantragende sind in dieser Liste erfasst. Wer zum Beispiel Falschangaben macht, erhält bei seiner Fallbeurteilung verständlicherweise hohe Minuspunkte, nämlich zwanzig. Verdächtig erscheint aber auch ein – schwer nachweisbares – Schleudertrauma, und wer daran leidet, gerät schnell ins Zwielicht (fünf Minuspunkte). Skandalös ist: Wer einen «Migrationshintergrund» mitbringt, muss sich bei der Invalidenversicherung grundsätzlich fünf Minuspunkte gefallen lassen. Und wer sich dazu noch von Profis vertreten oder beraten lässt, könnte erst recht in betrügerischer Absicht handeln: «Wird die versicherte Person durch hinreichend bekannte Ärzte, Beraterfirmen, Rechtsanwälte behandelt, beraten, vertreten?», fragt die Checkliste des Versicherungswerkes (gegebenenfalls fünf Minuspunkte!).

Bloss ein Arbeitsinstrument?

Wer also seine Grundrechte wahrnimmt und dafür einen möglichst guten Beistand sucht, macht sich in den Augen der IV verdächtig. Ein starkes Stück. Und die «hinreichend bekannten» Ärztinnen und Anwälte – sind sie womöglich alle Betrugshelfer? Angesichts der Checkliste stellt sich die Frage, ob denn die IV schwarze Listen mit unliebsamen Anwältinnen und Ärzten führt. Stefan Ritler, Vizedirektor des BSV und zuständig für das Geschäftsfeld IV, streitet das ab und fragt gleich zurück: «Führen Sie auf Ihrer Redaktion Listen von hinreichend bekannten PolitikerInnen?» – Heisst das, dass auf den IV-Stellen der jeweilige Dossierverantwortliche selber festlegt, welche Anwältinnen oder Ärzte «hinreichend bekannt» sind und damit ihre KlientInnen verdächtig machen?

Ritler versteht die Aufregung um die Checkliste nicht. Das sei ein Arbeitsinstrument. Mehr nicht. Man dürfe nicht ein einzelnes Kriterium herausgreifen – erst wenn sich mehrere Verdachtsmomente zu einem möglichen Betrugsfall verdichteten, grabe man tiefer. Ein Betrug müsse im Rahmen der üblichen Verfahren von den IV-Stellen schliesslich auch belegt werden.

Die Standesvertreter der Ärztinnen und Anwälte nehmen die Geschichte nicht auf die leichte Schulter. FMH-Präsident Jacques de Haller hält einen Allgemeinverdacht gegen spezialisierte ÄrztInnen für inakzeptabel und kommentiert: «Das waren die Methoden der Stasi.» Die «Aargauer Zeitung» zitierte Beat von Rechenberg, Vizepräsident des Schweizerischen Anwaltsverbandes: «Wenn Anwälte auf einer schwarzen Liste der IV erscheinen, wäre das eine Katastrophe.» Mittlerweile enthält sich der Anwaltsverband mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht allerdings eines Kommentars.

«Ich ersuche Sie freundlich»

Das Vorgehen der IV nicht widerspruchslos hinnehmen will der St. Galler Anwalt und SP-Politiker Fredy Fässler. Er hat dem Geschäftsleiter der regionalen IV-Stelle einen Brief geschrieben: «Mit dieser Vorgehensweise unterstellt die Invalidenversicherung diesen ‹hinreichend bekannten Ärzten und Rechtsanwälten›, ihre Klienten bei betrügerischen Machenschaften zu unterstützen, was natürlich skandalös ist.» Auch wenn von der IV keine schwarze Liste über unliebsame Rechtsanwälte geführt werde, müsse es zumindest interne Weisungen geben, schreibt Fässler: «Ich ersuche Sie deshalb freundlich um Ihre Auskunft, wie Sie diese IV-Checkliste handhaben bzw. aufgrund welcher Grundlagen Sie den in Ziffer 5.1 vorgesehenen Punkteabzug vornehmen. Ebenfalls ersuche ich Sie um Ihre Auskunft, ob der Unterzeichnende oder Bürokollegen von ihm als ‹hinreichend bekannte Rechtsanwälte› gelten bzw. ob in vom Unterzeichnenden bzw. seinen Bürokollegen behandelten Fällen je schon ein solcher Punkteabzug vorgenommen wurde.»

Sollte die IV-Stelle St. Gallen aber eine Liste über die unliebsamen Anwälte führen, verlangt Fässler mit Hinweis auf das Datenschutzgesetz die Herausgabe der Daten über die AnwältInnen in seinem Büro, die Zustellung der Datensammlung und eine Erklärung, auf welcher Rechtsgrundlage die IV-Stelle sie anlegt.