Internationaler Strafgerichtshof: Zivilisatorischer Fortschritt mit Rückwirkungsverbot

Nr. 12 –

Sämtliche Angeklagten stammen bisher aus Afrika, Kriegsverbrechen der Nato oder Russlands bleiben hingegen ungesühnt. Ist der Internationale Strafgerichtshof ein neokolonialistisches Projekt?

«Der Internationale Strafgerichtshof wurde nur für afrikanische Staaten geschaffen», schimpfte Ruandas Präsident Paul Kagame bereits im Sommer 2009, nachdem das Gericht gegen seinen sudanesischen Amtskollegen Omar al-Baschir einen Haftbefehl erlassen hatte. Schon länger kritisieren afrikanische Regierungsmitglieder, hohe Militärs oder Rebellenführer, darunter manche, die selbst Verfahren befürchten müssen, den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) als einseitig und anti-afrikanisch ausgerichtet. Afrikanische MenschenrechtsaktivistInnen teilen diese Vorwürfe hingegen nicht. Zu Recht, wie die Gründungsgeschichte und die Praxis des IStGH zeigen.

Institutionen zur Strafverfolgung zu schaffen, ist immer ein selektiver Vorgang. Der IStGH ist laut seinem Statut zuständig für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Angriffskriege. Diese Straftatbestände existierten bis 1946 nicht. Erst dann wurden sie durch das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal erstmals definiert – faktisch also durch die vier Siegermächte des Zweiten Weltkriegs.

Formaljuristisch könnte man sagen: Der Holocaust mit etwa sechs Millionen Toten und die Angriffskriege gegen neun europäische Staaten mit über fünfzig Millionen Toten waren in den Jahren 1939 bis 1945, als diese Verbrechen verübt wurden, durch keine Strafnorm verboten. Deshalb wären das Nürnberger Tribunal und seine Urteile nach heutigen, weltweit anerkannten Rechtsprinzipien ein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot. Dennoch gilt: Diese Prozesse und Urteile waren aus politischer, ethischer und juristischer Sicht notwendig und ein grosser zivilisatorischer Fortschritt.

Hinzu kommt: Wer ausser den vier Siegermächten hätte diese Prozesse damals führen können? Und war das Nürnberger Tribunal gegenüber Deutschland etwa unfair, weil die Kriegsverbrechen der Alliierten in Form massiver Bombardements von Dresden und anderen Städten ungesühnt blieben? Oder weil die Völkermorde und andere schwere Verbrechen, die diverse europäische Kolonialmächte und die Türkei seit Beginn des 20. Jahrhunderts verübt hatten, nicht ebenfalls vor ein Tribunal kamen?

Nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs beschloss die Uno-Generalversammlung 1946, einen Strafgerichtshof mit weltweiter Zuständigkeit zu schaffen. Doch fünfzig Jahre lang hintertrieben die Vetomächte des Sicherheitsrats (Frankreich, UdSSR/Russland, Britannien und die USA) diesen Beschluss und schützten sich damit vor der Verfolgung ihrer Verbrechen in Vietnam, Algerien, Afghanistan und anderswo. Vor diesem Hintergrund wurde das Anfang 1993 vom Uno-Sicherheitsrat etablierte Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien von vielen – vor allem serbischen – BewohnerInnen dieser Region als ungerecht und diskriminierend empfunden.

Als der Sicherheitsrat 1994 in Arusha ein Tribunal zum Völkermord in Ruanda etablierte, war hingegen vom heutigen Präsidenten Paul Kagame keine entsprechende Kritik zu hören – er gehört zur Ethnie der Tutsi, der Hauptopfer des Genozids.

Die beiden Tribunale zu Jugoslawien und Ruanda schufen endlich die Dynamik zur Schaffung des IStGH. 34 der 57 afrikanischen Staaten sind dem IStGH beigetreten – ein höherer Länderanteil als bei allen anderen Kontinenten. Dafür, dass alle bisherigen 15 Angeklagten aus – 7 verschiedenen – Staaten Afrikas stammen, gibt es mehrere Gründe: Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Statut des IStGH enthält ein Rückwirkungsverbot. Deswegen können etwa Verbrechen russischer Truppen in Tschetschenien oder der Nato im Luftkrieg gegen Serbien und Montenegro nicht im Rahmen des IStGH geahndet werden.

Seit 2002 wurden die meisten mutmasslichen Verbrechen, die unter die thematische Zuständigkeit des IStGH fallen, auf dem afrikanischen Kontinent verübt. Ausnahmen sind der US-amerikanisch-britische Angriffskrieg gegen den Irak 2003 und die bis 2011 verübten Vergehen während der Besatzung; die Kriege Israels gegen Südlibanon 2006 und im Gazastreifen 2008; sowie aktuell die vermuteten Verbrechen gegen die Menschlichkeit des Regimes von Baschar al-Assad in Syrien. Jedoch sind die USA, Israel und Syrien – ebenso wie etwa Russland, China und Indien – dem IStGH bislang nicht beigetreten. Verfahren gegen StaatsbürgerInnen dieser Länder könnte der IStGH daher nur auf Anweisung des Uno-Sicherheitsrats einleiten. Im Fall der USA und Israels würden die USA dies durch ihr Veto verhindern, im Fall Syriens wahrscheinlich Russland und China.

Hinzu kommt, dass in Afrika – mehr als auf anderen Kontinenten – die nationalen Justizsysteme teils nicht willens, teils nicht in der Lage sind, Verfahren gegen eigene StaatsbürgerInnen einzuleiten, insbesondere wenn es sich um ehemalige oder amtierende Regierungsmitglieder und hohe Militärs handelt. Vier der sieben afrikanischen Staaten, gegen deren Staatsbürger der IStGH ermittelt, haben den Gerichtshof offiziell um die Einleitung dieser Verfahren ersucht.