Gezielte Tötung : «Ein furchtbarer Entscheid»

Nr. 6 –

Die Terroranschläge in Paris haben Fragen nach der Rolle des Staats aufgeworfen: Darf er gezielt töten? Wann und wie? Ein konkreter Fall aus der Schweiz gibt Aufschluss, doch er hat keine globale Gültigkeit. Sogar in Europa verschiebt sich zurzeit die Rechtslage.

Der Sonntag, 26. März 2000, war gerade angebrochen, als am Stadtrand von Chur Schüsse fielen. Ein 22-Jähriger schoss von seiner Wohnung aus mit einem Sturmgewehr wild auf die Hausmauer und den Wintergarten eines Hotels. Nur durch Zufall wurde dabei niemand verletzt. Die Polizei versuchte am späteren Vormittag, den Schützen zu überwältigen, scheiterte aber. Der arbeitslose Metzger und ehemalige Rekrut erschoss einen Polizeihund und verletzte einen Polizeigrenadier lebensgefährlich.

Nach diesem gescheiterten Versuch erhielten die eingesetzten Polizeikräfte den Befehl, den Amokschützen zu «neutralisieren», sobald er sich mit seiner Waffe zeigen sollte. Das hiess: kampfunfähig machen und damit auch den Tod des Schützen in Kauf nehmen – mit dem sogenannten finalen Rettungsschuss. Nachdem Verhandlungsversuche nicht gefruchtet hatten, endete der Amoklauf am späten Nachmittag. Der Amokschütze trat auf einen Balkon, den Lauf seines Sturmgewehrs auf den Boden gerichtet. Ein Scharfschütze der Bündner Kantonspolizei, der geschützt Stellung bezogen hatte, vergewisserte sich bei seinem direkten Vorgesetzten noch einmal, ob er wirklich schiessen solle. Dann drückte er ab und tötete den Amokläufer mit einem gezielten Kopfschuss. Es war die erste gezielte Tötung in der Schweizer Polizeigeschichte – und es ist bis heute die einzige geblieben.

Kontroverser Freispruch

Den Befehl zur gezielten Tötung gab der damalige Bündner Polizeikommandant Markus Reinhardt. Er fällte ihn gegen Mittag. Als der Scharfschütze den Amokläufer am späten Nachmittag im Visier hatte, konnte Reinhardt seinen Befehl nicht nochmals überprüfen; er befand sich zu dem Zeitpunkt an einer Pressekonferenz über den Amoklauf, zu der ihn die Regierung gerufen hatte.

Polizeikommandant Reinhardt musste sich im Nachgang des Polizeieinsatzes als Befehlsträger einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft sowie einem kantonsgerichtlichen Verfahren stellen. Die zentralen Fragen lauteten: War die gezielte Tötung rechtmässig und verhältnismässig? War das Leben von Polizeibeamten und Dritten derart gefährdet, dass als letztes Mittel nur der finale Rettungsschuss blieb? Schliesslich handelte es sich nicht um eine Geiselnahme und damit um den weltweit mit Abstand häufigsten Anwendungsfall einer gezielten Tötung durch Polizeikräfte.

Am Ende resultierte ein Freispruch für Reinhardt. Eine Notwehrlage sei eindeutig gegeben gewesen, befand das Kantonsgericht. Der Fall wurde nicht weitergezogen.

Der Bündner Polizeikommandant blieb im Amt – bis zu seinem Freitod vor fünf Jahren. In der juristischen Fachwelt sorgte das Urteil für kontroverse Diskussionen. So meinte etwa der renommierte Zürcher Strafrechtsprofessor Franz Riklin nach dem Freispruch gegenüber dem Magazin «Plädoyer»: «Die Einsatzleitung muss sich die Frage gefallen lassen, weshalb sie einen tödlichen Kopfschuss als einzige Massnahme in Betracht zog. Ein Schuss auf den Rumpf- oder Schulterbereich hätte wohl jede weitere Schussabgabe verhindert.» In der Kritik stand zudem, dass Reinhardt seinen am Mittag gefällten Schiessbefehl später nicht nochmals überprüft habe.

Markus Mohler, ehemaliger Lehrbeauftragter für Polizeirecht an den Universitäten von Basel und St. Gallen, war bis vor vierzehn Jahren Polizeikommandant in Basel. Mohler kannte seinen Berufskollegen Markus Reinhardt gut und hat sich intensiv mit dem Fall in Chur beschäftigt. «Ein Schuss in den Schulterbereich wäre wohl möglich gewesen, um den Amokschützen kampfunfähig zu machen. Aber auch dieser Schuss hätte ziemlich sicher seinen Tod zur Folge gehabt. Er wäre sehr rasch verblutet», sagt Mohler. Effektiv hätte sich nichts geändert, aber die Rechtslage wäre eine andere, weil ein Unterschied bestehe, ob jemand unvermeidlich getötet oder nur kampfunfähig mit möglicher Todesfolge gemacht wird. Die Kritik am nicht mehr überprüften Schiessbefehl kann der Polizeirechtler nachvollziehen.

Es sei einfach, hinterher aus der warmen Stube heraus zu urteilen, sagt Mohler. «Fakt ist: Die Gefahr, die vom Amokschützen ausging, war erwiesenermassen enorm.» Mohler selbst hatte Anfang der achtziger Jahre als blutjunger Polizeikommandant die Befehlsgewalt während einer Geiselnahme im Basler Raum. Sie ging glimpflich aus, aber eine gezielte Tötung war eine ernsthaft in Erwägung gezogene Option. «Ein furchtbarer Entscheid. Ich bin unendlich froh, dass ich ihn damals nicht fällen musste.»

Nur als Ultima Ratio

Es gibt in der Schweiz bis heute keine explizite gesetzliche Regelung des finalen Rettungsschusses. Das ist gemäss ExpertInnen durchaus sinnvoll, weil sich die Verhältnismässigkeit eines Todesschusses nur einzelfallbezogen fassen lässt und nicht über bestehende Normen oder Negativlisten. Für die juristische Aufarbeitung muss man sich in der Schweiz auf die kantonalen Polizeigesetze berufen, die den Schusswaffengebrauch der Polizei regeln. Da die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert hat, geben die dortigen Bestimmungen den Rahmen vor. Konkret geht es um das Recht auf Leben.

Ein absolutes Verbot von Tötungen durch Sicherheitsorgane ist in diesen Bestimmungen nicht verankert. In «Notwehrsituationen kann gar eine gezielte Tötung menschenrechtskonform sein», schreibt das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte in einer Analyse. Zentral ist dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit: So ist eine potenziell tödliche Gewaltanwendung bei der Festnahme einer Person, die keine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstellt und die nicht verdächtigt wird, ein Gewaltverbrechen begangen zu haben, stets unverhältnismässig.

Schliesslich enthält das Recht auf Leben eine Untersuchungspflicht des Staates nach jedem Schusswaffengebrauch durch Polizeikräfte. Auf diesen Aspekt hat neben Markus Mohler auch Helen Keller, Schweizer Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, kürzlich im Interview mit der WOZ (siehe WOZ Nr. 4/2015 ) hingewiesen, als sie gefragt wurde, ob die Attentäter von Paris zu Recht erschossen wurden: «Die Erschiessung eines Menschen durch die Polizei ist immer nur als Ultima Ratio menschenrechtskonform. Die Justiz kam bis jetzt im Pariser Fall allerdings noch gar nicht zum Zug. Nur die Exekutive mit ihrem verlängerten Arm, der Polizei, war in Aktion.»

Sorge über die globale Entwicklung

Der wohl bekannteste Fall einer gezielten Tötung fand im Mai 2011 in Pakistan statt, als ein US-Spezialkommando Usama Bin Laden tötete. Doch «der Fall ist mit jenem in Chur nicht vergleichbar», sagt der Zürcher Völkerrechtler Daniel Moeckli. «Da die USA nach den Anschlägen vom 11. September 2001 den umstrittenen ‹globalen Krieg gegen den Terrorismus› ausgerufen haben, sieht sich die US-Regierung in einem bewaffneten Konflikt.» Entsprechend beriefen sich die USA in der Terrorbekämpfung auf das Kriegsrecht und setzten Armee- statt Polizeikräfte ein, was Moeckli aus völkerrechtlicher Sicht für höchst umstritten hält. «Falls tatsächlich das Kriegsrecht anwendbar ist, ändert sich die Lage im Vergleich zum Recht in Friedenszeiten: Die rechtlichen Voraussetzungen für gezielte Tötungen liegen tiefer, ebenso die Anforderungen an Untersuchungen.» So sei bis heute unklar, unter welchen Umständen Bin Laden getötet wurde und wie der Auftrag genau gelautet hatte. «Bis heute musste sich niemand der Verantwortung stellen», so Moeckli. Das sei der fundamentale Unterschied zur Rechtslage in der Schweiz oder auch in Frankreich.

Auch der Polizeirechtler Markus Mohler beobachtet die gegenwärtige globale Entwicklung einer Militarisierung in Bezug auf gezielte Tötungen mit Sorge. Und Mohlers Blick richtet sich in diesem Zusammenhang auch auf Europa: «Ich war im letzten Herbst im Auftrag des Europarats in Kiew. Dabei sah ich den improvisierten Friedhof auf der Strasse zum Maidan, auf der im Februar 2014 mehr als dreissig Menschen durch Scharfschützen gezielt getötet und viele mehr lebensgefährlich verletzt worden waren. Bis heute redet kein Mensch von einer Untersuchung. Dabei hat auch die Ukraine die EMRK ratifiziert.»

Auf die Schweiz bezogen, sieht Mohler zurzeit keine Gefahr, dass sich die Rechtslage in Bezug auf gezielte Tötungen hin zur Kriegsführung verschiebe. «Auch nach einem möglichen terroristischen Anschlag in der Schweiz würde weiterhin der heute geltende Rechtsrahmen bestehen. Nur der Bundesrat könnte das ändern, doch die Hürden dafür sind sehr hoch.»