Verwahrung: Der Kalte-Füsse-Effekt

Nr. 14 –

Der Zürcher Anwalt Valentin Landmann sagt zum Thema Verwahrung: Therapeutische Massnahmen würden immer mehr missbraucht, um «Leute zu versenken». Wollen wir das?

Mit Glück der ewigen Verwahrung entkommen: Andres Zaugg in der renovierten ­Kathedrale von Solothurn. Foto: Florian Bachmann

Valentin Landmann, einer der schillerndsten Anwälte der Schweiz, hat Andres Zaugg, den Brandstifter von Solothurn, vor Gericht verteidigt (siehe WOZ Nr. 13/2017 ). Er habe den Fall übernommen, sagt er, weil ihn interessierte, was mit den Leuten im Vollzug passiert.

«Wir haben eine gewisse Inflation von 59er-Massnahmen», konstatiert Landmann. Diese sogenannte kleine Verwahrung stützt sich auf Artikel 59 StGB und kann bei TäterInnen, die als psychisch gestört diagnostiziert wurden, angeordnet und unbeschränkt verlängert werden. «Während die Massnahmen früher darauf angelegt waren, den Leuten therapeutisch zu helfen, ist heute ihr primärer Zweck, Leute zu versenken. Und das kann es nicht sein», sagt Landmann. Heute nehme der Vollzug für sich in Anspruch, den Entscheid selber zu fällen, ob jemand rauskommt oder nicht. «Und wenn man einmal in der Massnahme und in der Hand der Vollzugsbehörden ist, ist es sehr, sehr schwierig, wieder rauszukommen.»

Sitzen für künftige Taten

Landmann führt den Fall eines Mannes an, der wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden war und in eine solche Massnahme kam. Der Mann bestritt die Tat, weshalb die Therapie abgebrochen wurde. Nach fünf Jahren sei die Massnahme um weitere fünf Jahre verlängert worden: «Um zu schauen, ob es nun mit der Therapie klappt – ist er jetzt bereit, ein Geständnis abzulegen? Es kann aber nicht das Ziel einer Massnahme sein, jemanden zum Gestehen zu bringen», sagt Landmann.

Im Fall Zaugg habe sich die Solothurner Staatsanwaltschaft aufgrund des Gutachtens einer jungen Psychiaterin darauf versteift, «Andres Zaugg zu versenken». Zaugg hatte die Kathedrale von Solothurn in Brand gesetzt und den Zugverkehr gestört, indem er Eisenstangen auf die Schienen legte. «Er wollte die Bevölkerung aufrütteln und darauf hinweisen, dass religiöser Fanatismus der Ursprung von Gewalttaten und Eskalationen sei», sagt Landmann. «Sicher hat er die völlig falschen Mittel angewendet, um auf sein Anliegen aufmerksam zu machen.» Das Gericht habe aber klar festgehalten, dass er nie Menschen gefährdet habe, ordnete aber eine Massnahme an. Weil Zaugg sich nicht auf die Therapie einliess, versuchte die Staatsanwaltschaft, ihn definitiv zu verwahren.

Die Psychiaterin und die Staatsanwaltschaft hätten immer wieder auf die hohe Rückfallgefahr hingewiesen, um so die Verwahrung von Zaugg zu rechtfertigen. «Das Problem ist», so Landmann, «dass es in seinem Fall gar keine Anlasstat gab, die eine Verwahrung rechtfertigen würde.» Dafür braucht es laut Gesetz ein schweres Delikt. Im Fall von Zaugg gab es aber keine Gefährdung von Menschen. Die Voraussetzungen für eine Verwahrung sollen streng sein, sagt Landmann: «Wir wollen ja nicht, dass die Leute immer häufiger für etwas sitzen, was sie noch nicht gemacht haben, nur weil sie vielleicht in Zukunft etwas machen könnten.»

Heute könne man schon für ein relativ kleines Delikt – etwa bei einer Drohung – einen «59er» bekommen: «Man darf aber nicht jemanden, der ursprünglich wegen einer Drohung verurteilt wurde, am Ende aus psychiatrischen Gründen für einen Mord sitzen lassen, den er vielleicht einmal begehen könnte.»

Landmann plädierte in diesem Sinn – und bekam vor Obergericht und vor Bundesgericht recht. Aber die Staatsanwaltschaft liess nicht locker. «Sie war der Meinung, Obergericht und Bundesgericht bestünden aus Deppen. Nun müsse sie dafür sorgen, dass richtig entschieden werde – und schaltete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Kesb ein, damit Zaugg therapeutisch eingewiesen wird», resümiert er. Das kann die Kesb bei Fremd- oder Selbstgefährdung tun, aber nur bei aussergewöhnlichen und akuten Fällen und nur für kurze Zeit. «Die Kesb hat dann Zaugg an den passenden Ort für eine therapeutische Behandlung eingewiesen: ins Untersuchungsgefängnis Olten», sagt Landmann ironisch. Dort konnte ihn der Anwalt allerdings relativ schnell wieder herausholen. Das Beispiel zeigt: Wenn ein Anwalt sich engagiert, funktioniert das Justizsystem noch – ohne einen wie Landmann jedoch wäre Zaugg vermutlich inzwischen für lange Zeit verwahrt.

«Eine Prognose ist eine Prognose»

Es gehe um gesellschaftspolitische Fragen, merkt Landmann an. «Nehmen wir an, wir haben jemanden vor uns, bei dem das Rückfallrisiko bei zehn Prozent liegt, und wir behalten ihn, gestützt auf die Zehnprozentprognose, drin. Dann heisst das, von zehn Personen, die in derselben Situation sind, behält man neun zu Unrecht drin – und einen zu Recht. Jetzt stellt sich die Frage: Wollen wir das?»

Es gebe auch noch den Kalte-Füsse-Effekt: Verschiedentlich seien Gerichte und GutachterInnen kritisiert worden, wenn jemand nicht versenkt worden sei, zu früh Urlaub bekam, rückfällig wurde und ein Delikt beging. «Im Zweifel fürs Versenken ist bei der Gerichtspsychiatrie eine schleichende Erkrankung», sagt Landmann. «Oder würden Sie, wenn Sie als Gerichtspsychiater ein bisschen im Zweifel sind, schreiben: Eigentlich sehe ich keine wirkliche Rückfallgefahr?» Eine Prognose sei immer eine Prognose. «Doch wenn es schiefgeht, fallen alle über Sie her, auch die Medien. Das gibt dann eben bei Psychiatern, Gerichten und im Vollzug den Kalte-Füsse-Effekt: Nur nichts riskieren.»

Weitere Texte zum Thema Verwahrung finden Sie im Dossier unter www.woz.ch/d/verwahrung.