Nothilferegime: Das Motto heisst Abschreckung – und zwar um jeden Preis

Nr. 12 –

Mit drei zu zwei Stimmen hat das Bundesgericht entschieden, dass für einen schwer erkrankten abgewiesenen Asylsuchenden die Nothilfe nicht erhöht wird.

Am vergangenen Freitag frühmorgens liess das Bundesgericht Luzern den Beschwerdeführer Y. G. mit seinem Anwalt eine Viertelstunde lang im Regen stehen, bevor sie eintreten durften. Es folgte die öffentliche Urteilsverkündung zur Beschwerde des an Diabetes mellitus Typ II erkrankten Nothilfebezügers. Bei der Zürcher Sozialdirektion sowie beim Zürcher Verwaltungsgericht war der seit 2011 in einer Notunterkunft untergebrachte erkrankte G. zuvor mit seinem Kampf für eine Erhöhung seines Nothilfegelds von 8.50 Franken pro Tag auf 16 Franken gescheitert.

Gemäss zwei Arztberichten reichen die notdürftigen 8.50 Franken nicht für seine diabetesgerechte Ernährung. Die Berichte empfehlen kohlenhydratarme, regelmässige, kleine Mahlzeiten mit genügend Gemüse und Ballaststoffen. In einem der Berichte wird auch festgehalten, dass G. an einer besonders schwierig einstellbaren Form von Diabetes leide. Trotz intensiver medikamentöser Therapie bestehe bei falscher Ernährung die Gefahr der Erblindung. Schon jetzt leidet er an schweren Folgeerkrankungen am Herzen, an den Nieren und den Augen.

Diese Ausgangslage beeindruckte die richterliche Mehrheit nicht. In der Urteilsberatung folgten die beiden SVP-Richterinnen und der CVP-Gerichtspräsident in einem Drei-zu-zwei-Entscheid den vorhergehenden Instanzen: Die Mehrkosten für eine Diät habe der Anwalt von G. nicht belegt.

Die politisch gefärbte Dimension des Urteils wurde im Verlauf der Stellungnahmen immer deutlicher. Impulsiv wedelte eine der SVP-Richterinnen mit einer Liste des Sozialamts, die belegen soll, dass man sich mit nur 6 Franken pro Tag ausgewogen ernähren könne. Allerdings war die Liste von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden. Dass diese Liste am Bundesgericht, wo es einzig um mögliche Rechtsverletzungen in den Vorinstanzen geht, plötzlich als Argument herhalten musste, während die Menüplanung einer spezialisierten Ernährungsberaterin samt den ärztlichen Empfehlungen, die der Beschwerde beigefügt waren, als «nicht substantiiert» abgetan wurden, liess G. und seinen Anwalt in ihren Sesseln zusammensacken. Statt um die existenzielle Frage, ob unter solchen Umständen ein menschenwürdiges Leben möglich ist, ging es in der Verhandlung rein administrativ um eine fehlende Kostenaufstellung. Anders ausgedrückt: G. stand nicht als Mensch, sondern als Kostenfaktor vor Gericht.

Recht auf Hilfe

Dazu verwies die richterliche Mehrheit auf ein früheres Bundesgerichtsurteil, das Diabetes als eine keine Mehrkosten verursachende Krankheit beurteilte. Allerdings bezog sich das Urteil auf Personen mit AHV-Ergänzungsleistungen: Mit einem Budget von rund 1000 Franken ist eine ausgewogene Ernährung möglich, während sich das mit rund 255 Franken pro Monat wesentlich komplizierter gestaltet. Vergeblich verwies einer der beiden SP-Minderheitsrichter auf diese unterschiedlichen Bezugsrahmen.

Überhaupt waren die Einschätzungen der beiden SP-Richter viel grundsätzlicher. Beide stützten sich auf das in der Verfassung verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen: «Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.» Die 8.50 Franken Nothilfe würden zwar reichen, um nicht zu verhungern, so einer der SP-Minderheitsrichter, aber eine nachhaltige, gesundheitsfördernde Ernährung einer kranken Person sei damit nicht gewährleistet. Es liege nicht am Beschwerdeführer, alles zu beweisen, und der Beschwerdegegner habe ebenso wenig den Nachweis erbracht, dass die diabetesgerechte Ernährung mit 8.50 Franken im individuellen Fall von Y. G. möglich sei. Die Liste des Sozialamts sei zudem im Sommer erstellt worden, wenn Gemüse und Obst billiger zu kaufen seien.

Anklagender, emotionaler Tonfall

Die erschreckende Parteinahme der RichterInnenmehrheit zeigte sich noch eklatanter im Umgang mit der Aussage von G., er müsse mit den 8.50 Franken auch teure Hygieneartikel – seine Zähne sind in schlechtem Zustand – sowie Kleidung bezahlen. Von der ORS Service AG, die die Notunterkunft führt, erhalte er diese nicht. Das private Unternehmen ist aber zu diesen Dienstleistungen verpflichtet. Die Vorinstanz war nicht auf die Aufforderung von G.s Anwalt eingegangen, den Leiter der Notunterkunft dazu zu befragen. Stattdessen verwies sie auf ein Schreiben des Sozialamts, das versicherte, bei nachgewiesenem Bedarf Hygieneprodukte und Kleidung zu vergeben.

Der Mehrheit genügte dieses Schreiben ebenfalls, und sie hielt es für unnötig, die Abklärung durch die Vorinstanz nachholen zu lassen. Stattdessen rief die SVP-Richterin, noch immer im anklagenden, emotionalen Tonfall: «Der Beschwerdeführer muss Kleidung und Hygieneprodukte beantragen, und wenn er sie nicht erhält, dann muss er eben den Rechtsweg gehen. Aber er weiss nicht einmal, wo er diese beantragen muss.» Sie bestätigte damit ungewollt, dass G. schlecht oder gar nicht betreut wird und somit sein Recht auf Betreuung verletzt wurde.

Einer der Minderheitsrichter stellte klar, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handle. Ein solch «allgemeines, mehrjähriges» Schreiben wie das vorliegende sei zu vergleichen mit einer Deklaration des Bundesrats, die behaupte, sie halte die Menschenrechte ein. Wenn dagegen geklagt würde, bedürfe das einer Untersuchung. Der am schwächsten argumentierende CVP-Gerichtspräsident, dessen Stimme für die bundesrichterliche Mehrheit ausschlaggebend war, nahm dazu keine weitere Stellung, sondern berichtigte lieber eine Jahreszahl.

Grundrechte verletzt

Das Urteil geht über die ohnehin schon unmenschlichen Empfehlungen zur Nothilfe der Schweizer SozialdirektorInnenkonferenz von 2012 hinaus: Dort wird zwar festgehalten, dass das Ziel aller Behörden die schnelle Rückreise der Personen in ihr Herkunftsland sein müsse und ihr Leben in der Schweiz möglichst perspektivlos zu gestalten sei – aber die unerlässlichen Mittel, um zu überleben, müssten gesichert sein.

Es ist zudem kein halbes Jahr her, dass die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (Skos) ihre neue Studie präsentierte, die aufzeigte, dass 7 Franken pro Tag nicht für eine ausgewogene Ernährung ausreichen. Dieser Betrag bezog sich auf angedrohte Kürzungen in der Sozialhilfe. Damit dürfte die besagte Liste des Zürcher Sozialamts mit der Berechnung von 6 Franken für eine diabetesgerechte Ernährung ohnehin als obsolet gelten.

Durch das bestehende Nothilferegime leben in der Schweiz Menschen so prekär, dass jeder Franken zählt. Hilfestellungen und Strategien, wie das wenige Geld optimal eingesetzt werden kann, werden NothilfebezügerInnen höchstens von ehrenamtlichen AktivistInnen geboten. Schwer kranken Menschen wird finanziell nicht unter die Arme gegriffen.

In diesem speziellen Fall bürokratischer Unmenschlichkeit zeigte sich, wie Grundrechte rechtlich abgesegnet verletzt werden können, je nach Besetzung der RichterInnenposten.