Verwahrung in der Schweiz: «Der Tod ist vorzuziehen»

Nr. 23 –

Adrian Schmid hat keinen Menschen umgebracht, vergewaltigt oder verletzt. Trotzdem wird er verwahrt. Eine Geschichte aus dem Schweizer Strafvollzug.

Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Regensdorf ZH: «Wenn ich hier rauskomme, geh ich weg. Sofort. Nach Afrika.»

Die Geschichte begann in einer Novembernacht vor über fünfzehn Jahren. Im Rotlichtmilieu. «Es war eine paradiesische Nacht», sagt Adrian Schmid. «Ich habe mich auf der Stelle in Claudine* verliebt.» Bald machte er ihr einen Antrag. «Ich habe es nicht ertragen, dass sie illegal in der Schweiz war und im Milieu arbeiten musste, um durchzukommen.» Ein halbes Jahr später heirateten sie im afrikanischen Herkunftsland von Claudine. Was wie der Beginn eines Märchens klingt, endete zehn Jahre nach der Hochzeit tragisch – in einem Schloss.

Das Schloss thront auf einem Hügel über Porrentruy, unter anderem ist dort das jurassische Kantonsgericht untergebracht. Dieses verurteilte Adrian Schmid im September 2007 zu einer Haftstrafe von fünf Jahren wegen Brandstiftung, versuchten Mordes und Drohung – im Sinn von Artikel 64 des Strafgesetzbuchs.

Adrian Schmid ist seither ein Verwahrter. Ein Mensch, der für unsere Gesellschaft als zu gefährlich gilt und deshalb weggesperrt wird. Es kann sein, dass Schmid das Gefängnis bis an sein Lebensende nicht mehr verlassen wird. Im Herbst wird er 42 Jahre alt.

Die fatale Drohung 

Anfang November 2006 brannte nachts eine unbewohnte Scheune in einem jurassischen Dorf komplett nieder. In der folgenden Nacht brach im Treppenhaus eines Wohnblocks in der Nachbargemeinde ein Feuer aus. Der Brand konnte bald gelöscht werden, zu Schaden kam niemand. Auch Claudine nicht, die zum Zeitpunkt des Treppenhausbrands in einer der Wohnungen lebte.

Der Verdacht fiel rasch auf Adrian Schmid. Die Ermittlungsbehörden fanden in unmittelbarer Nähe der beiden Brandorte jeweils identische, aufgehängte Plakate. Darauf stand auf Französisch: «Ich ficke jeden, in allen Positionen!» Weiter waren der Name, die Telefonnummer und die Adresse von Claudine aufgeführt. Die folgenden Ermittlungen ergaben, dass die Plakate aus dem Drucker stammten, der bei Schmids Eltern stand. Beim zweiten Brandort war überdies eine PET-Flasche gefunden worden, auf der DNA-Spuren von Schmid nachweisbar waren. Die Untersuchung der Festplatte vom Computer, an den der Drucker angeschlossen war, ergab schliesslich, dass im Netz nach der Adresse von Claudine gesucht worden war. 

Schmid beteuerte seine Unschuld – bis heute. Er spricht von einem Komplott, das seine Exfrau und ihre Familie gegen ihn geschmiedet hätten. Er sagt: «Wenn ich sie wirklich hätte umbringen wollen, dann wäre ich nicht so dilettantisch vorgegangen. Ich hätte andere Mittel zur Verfügung gehabt.» 

Entscheidenden Einfluss auf die Gerichtsverhandlung hatte ein Vorfall, der sich mehrere Monate vor den beiden Bränden ereignet hatte. Das Ehepaar Schmid lebte seit 2002 getrennt, Anfang 2006 reichte es die Scheidung ein – nachdem Schmid erfahren hatte, dass Claudine schwanger war. Das Kind war nicht von ihm, würde aber seinen Nachnamen tragen. Ein Gedanke, den Schmid nur schwer ertragen konnte. Sie nahm im Frühjahr 2006 wieder Kontakt zu Schmid auf. Sie zogen eine Abtreibung in Erwägung und besuchten einen Gynäkologen. Doch in der Praxis wollte Claudine von einer Abtreibung plötzlich nichts mehr wissen, worauf im Flur ein wüster Streit zwischen ihr und Schmid ausbrach. Er sagte damals, er würde sie und sich selbst umbringen, um die Geburt zu verhindern. AnwohnerInnen riefen wegen des Lärms die Polizei. Diese nahm die Aussagen auf, unter anderem auch vom Gynäkologen, der Schmids Drohung bestätigte. «Ja, ich habe ihr mit dem Tod gedroht», sagt Schmid. «Es geschah in der Hitze des Gefechts. Ich war damals mit meinen Nerven am Ende.» Angesichts dieser Indizienlage sprach das jurassische Kantonsgericht Schmid schuldig. Mehr noch: Es liess ihn verwahren. Die mögliche Rückfallgefahr im Fall einer Entlassung erschien dem Gericht zu hoch.

Schmid und sein Anwalt legten Beschwerde beim Bundesgericht ein, der nächsthöheren Instanz. Es konnte keine Verfahrensmängel erkennen und wies die Beschwerde zurück.

Anstossen mit «kastriertem Bier»

Die Mauern der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Regensdorf, einer Vorortgemeinde von Zürich, sind dick und grau. Von aussen wirkt das Gebäude wie ein überdimensionierter, flacher Bunker. Wer hier einen Insassen besuchen will, muss angemeldet sein und eine penible Sicherheitsüberprüfung über sich ergehen lassen. Die Eltern von Adrian Schmid kennen die Prozedur längst auswendig. Jeden Freitag fährt das Ehepaar aus der Nordwestschweiz nach Regensdorf, um seinen Sohn zu sehen.

Adrian Schmid sitzt im hellen Besucherpavillon an einem der Dutzend Holztische. An der Wand stehen ein Süssigkeiten- und ein Getränkeautomat. Sie surren laut. Hinter den Fenstern ist eine kleine Wiese zu sehen, dann Mauern und Stacheldrahtzäune, ein Stück Himmel. Schmid trägt ein hellblaues Shirt und eine braune Hose, wie alle anderen Insassen auch – individuelle Kleidung ist in Pöschwies nicht erlaubt. Er ist nicht übermässig gross gewachsen, aber eine imposante Erscheinung mit seiner stämmigen Statur, dem Pferdeschwanz und dem dichten Schnurrbart. 

Seit mehr als sechs Jahren ist Schmid eingesperrt – rechnet man die Zeit in Untersuchungshaft dazu. Moutier, Bern, Thorberg BE, Gorgier NE und seit letztem Sommer Pöschwies, das waren seine Stationen. Am schwierigsten war die Zeit in Thorberg, wo er überhaupt nicht mit dem Regime klarkam. Er sass oft in Isolationshaft. Mal weigerte er sich zu arbeiten, mehrmals kam heraus, dass er Cannabis konsumiert hatte. Im Mai 2009 scheiterte ein Selbstmordversuch. Schmid hatte stark nikotinverseuchtes Wasser getrunken, musste aber erbrechen. Man verlegte ihn erst ins Berner Inselspital und dann nach Gorgier, wo Schmid besser zurechtkam.

«Den Tag seiner eventuellen Entlassung nicht zu kennen, ist wohl etwas vom Unmenschlichsten, was einem Individuum widerfahren kann», sagt er. Dieser Umstand sei über die Jahre kaum zu ertragen. «Aus meiner subjektiven Sicht ist der Tod vorzuziehen.» Alles sei eingeschränkt im Freiheitsentzug, auch die Gedanken. «Schlimm ist dieses Gefühl, draussen vergessen zu gehen. Und das Gefühl der Hilflosigkeit. Alle wichtigen Entscheidungen liegen nicht mehr in deinen Händen.» Ruhig und aufrecht sitzt Schmid am Tisch, die Hände gefaltet vor seinem Gesicht. Er ringt sichtbar mit der Verzweiflung, lässt sie aber nicht ausbrechen.

Der Vater stellt zwei Dosen alkoholfreies Bier auf den Tisch. Sie stossen an. «Besser ein kastriertes Bier als gar keines», sagt Schmid. Er hat sich seinen Humor nicht nehmen lassen. Genauso wenig wie seine Angriffslust. Wenn er sich etwa darüber aufregt, dass in der Gefängnisbibliothek «nichts als kommerzieller Schrott zur Verblödung der Massen» zu finden sei, und bei der Direktion Kafka und Tolstoi verlangt. 

Schicksalhafte Reise nach Rotterdam

In einem psychiatrischen Gutachten zum Fall steht ein Satz, der den Faden, der sich durch Schmids Leben zieht, gut auf den Punkt bringt: «Mit seinem Lebenslauf gleicht er einer Art Chamäleon, das alle möglichen systemfeindlichen Identitäten angenommen hat: Buddhist, Atheist, Linksradikaler, Cannabiskonsument, Feind des Kapitalismus, Freund Schwarzafrikas und Kritiker der Ausbeutung vom Süden.»

Seine ersten sieben Lebensjahre verbrachte Adrian Schmid in Basel. Danach zog die Familie – zwei Brüder und seine Eltern, eine Kellnerin und ein Büezer – in ein Einfamilienhaus aufs Land. Er war ein unauffälliger Schüler. Bis zur Oberstufe. Dort häuften sich die Konflikte mit den Lehrpersonen, den MitschülerInnen und der Mutter. In der Folge schwänzte er häufig die Schule, er begann Alkohol und Cannabis zu konsumieren. 

Eine Lehre als Verkäufer brach er nach einem halben Jahr ab, worauf eine Phase der Instabilität folgte. Schmid hielt sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser oder sass antriebslos zu Hause. Sein Hausarzt stellte 1991 eine schwere mentale Entwicklungsstörung fest und stufte ihn als suizidgefährdet ein. Er beantragte bei der Invalidenversicherung eine volle Rente. Nach einem gescheiterten Wiedereingliederungsversuch bekam Schmid im Herbst 1993 die volle IV-Rente zugesprochen. 

Mit 25 Jahren beschloss er, für eine Weile allein nach Rotterdam zu fahren. Er hatte für die Reise Geld auf die Seite gelegt. Schmid blieb einen Monat. Er trainierte Kung-Fu, büffelte Englisch und lernte eine Afrikanerin kennen. Seither wusste er um seine Schwäche für afrikanische Frauen. Nach seiner Rückkehr besuchte er regelmässig das Rotlichtmilieu – bis er Claudine kennenlernte. Und wenig später heiratete.

Die ersten Probleme und Konflikte tauchten auf, noch bevor sie vor dem Traualtar standen. Eine Cousine seiner künftigen Frau erzählte ihm, dass diese ihn betrogen habe. Auch er betrog sie ein erstes Mal. Ihre Hochzeit beschreibt er als «schlimmsten Tag in meinem Leben. Auf den Hochzeitsfotos sieht man, wie unglücklich ich war.» 

Trotzdem hat Adrian Schmid Claudine zu sich nach Hause geholt. Zwei Jahre später sind dann auch Claudines Kinder nachgezogen.

Ihre Beziehung verlief damals einigermassen stabil, ehe erneut Konflikte hervorbrachen. Er zerwarf sich mit seiner Stieftochter, worauf Claudine im Frühjahr 2002 mit den beiden Kindern auszog. Der Kontakt blieb für fast vier Jahre sporadisch – bis Schmid von der Schwangerschaft erfuhr und sie die Scheidung einreichten. 

Drei Gutachten – drei Diagnosen

Psychiatrische Gutachten haben einen massgebenden Einfluss auf die Urteilsfindung der Gerichte und den anschliessenden Vollzug. Auf der psychiatrischen Diagnose der untersuchten Person bauen die Empfehlungen für die Vollzugsmassnahmen auf. Im Fall Schmid existieren drei psychiatrische Gutachten – und drei verschiedene Diagnosen. Das erste und ausführlichste Gutachten stammt aus dem Frühjahr 2007. Das jurassische Kantonsgericht hatte es beantragt. Es bildete die Grundlage für die erste Gerichtsverhandlung. Gemäss diesem Gutachten leidet Schmid an einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung, die sich in einem zwischenmenschlichen Verhaltensdefizit äussert. Der Psychiater stellte zudem den Missbrauch von Cannabis fest. Dieser könne einen Einfluss auf seine Gewaltbereitschaft haben, schrieb er und attestierte Schmid im Fall einer Entlassung eine hohe Rückfallgefahr. Eine Therapie sei unrealistisch. Das Gericht verurteilte Schmid zu fünf Jahren Haft und anschliessender Verwahrung.

Vier Jahre später musste der Fall neu beurteilt werden. Schmid hatte mehr als zwei Drittel seiner angesetzten Haftstrafe abgesessen. Sein Anwalt forderte eine bedingte Entlassung – gestützt auf ein neues, privates Gutachten, das er in Auftrag gegeben hatte. Dieses hielt fest, dass bei Schmid keine manifeste Psychopathologie erkennbar sei, wohl aber eine Persönlichkeitsstörung, die paranoide und dissoziale Elemente aufweise. Der Gutachter befand, dass eine bedingte Entlassung möglich sei. Doch das jurassische Kantonsgericht hielt an der Verwahrung fest.

Die vorerst letzte Gerichtsverhandlung fand im letzten Herbst statt. Mit einem neuen Gutachten als Grundlage. Wiederum diagnostizierte der Psychiater eine Persönlichkeitsstörung, führte diese aber auf eine bipolare Störung zurück. Er empfahl eine Umwandlung der Haft in eine stationäre therapeutische Massnahme. Das Kantonsgericht folgte dieser Empfehlung. Für Schmid hiess das: Der Freiheitsentzug blieb vorerst bestehen – bis zur nächsten Neubeurteilung, die spätestens nach fünf Jahren erfolgen muss. Der Vollzug würde sich fortan aber nicht nur auf Gefängnisse beschränken, sondern auch auf geschlossene psychiatrische Anstalten ausgeweitet werden. Und er sollte therapeutisch behandelt werden.

Acht Monate sind seither vergangen. Adrian Schmid wartet noch immer auf seine erste Therapiestunde.

Fünf Kilo – viermal im Jahr

Das alkoholfreie Bier ist getrunken, die Stunde bald abgelaufen. Die Besuchszeit wird in Pöschwies peinlich genau kontrolliert. Bleiben Angehörige etwas länger sitzen, ertönt eine Glocke, die zum Aufbruch mahnt. Schmid und seine Eltern besprechen, was sie beim nächsten Besuch mitbringen sollen. Viermal im Jahr dürfen die Insassen ein Paket von maximal fünf Kilogramm entgegennehmen. Schmid wünscht sich Tabak, Fleischwaren und Süssigkeiten. «Ich habe im Gefängnis wieder mit dem Rauchen angefangen, um den psychischen Stress etwas abzubauen», sagt er. Zugenommen habe er auch. «Mir fehlt hier die Motivation, mich aktiv zu betätigen. Draussen ging ich oft mit dem Bike in die Wälder.» Darauf freue er sich am meisten, wenn er rauskomme, auf die Ausflüge in den Wald. «Wobei: Wenn ich hier rauskomme, geh ich weg. Sofort. Nach Afrika. In der Schweiz wird man mich nie mehr in Ruhe lassen.»

Schmid fühlt sich in Pöschwies nicht wohl. «In Gorgier waren die Bedingungen besser», sagt er. Das Personal sei respektvoller gewesen, und er habe beispielsweise seinen eigenen Computer benutzen dürfen. «Man hat dort ein wenig vom Neuenburgersee gesehen, und ich konnte meinen Eltern beim Abschied zuwinken. Hier gibt es nichts zu sehen und nichts zu winken, es gibt nur Mauern und Zäune.» Am belastendsten sei, dass er nicht zur Ruhe komme. Draussen – in der Werkstatt, in der Kantine oder im Besuchspavillon – sei immer sehr viel los, in seiner Einzelzelle hingegen fressen ihn die Langweile und die ewig kreisenden Fragen auf.

Es ist bisher nicht absehbar, dass Schmid in Pöschwies eine Therapie beginnen kann. Deshalb will er sobald wie möglich in ein anderes Gefängnis. Die zuständige Vollzugsbehörde im Kanton Jura ist informiert. «Jetzt heisst es abwarten. Und warten. Und warten. Wie immer.»

Die Zeit ist um. Der Abschied fällt hastig und ohne Worte aus. Bevor die schwere Metalltür schliesst, blickt der Vater kurz zurück. «Und, schaffen wir das?» – «Auf jeden Fall!», antwortet Schmid. Gemeint ist der FC Basel.

Verwahrung : Seit 1993 ist Härte gefragt

In der Schweiz gilt seit 2007 ein neues Strafrecht. Es veränderte auch die Verwahrungspraxis. Im alten Strafrecht spielte es keine Rolle, ob ein Verwahrter therapierbar war oder nicht. Neu muss für eine Verwahrung (Artikel 64) die Untherapierbarkeit gegeben sein. Ansonsten kommt die stationäre therapeutische Massnahme (Artikel 59) zur Anwendung. Der wesentliche Unterschied ist, dass die therapeutische Behandlung bessere Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bietet. Zeitigt die Behandlung keinen Erfolg, kann die Massnahme alle fünf Jahre verlängert werden, was faktisch eine Verwahrung auf unbestimmte Zeit bedeutet. Man nennt den Artikel 59 deshalb auch «kleine Verwahrung».

Ein Blick in die Statistik zeigt zwei auffällige Entwicklungen auf. Noch unter dem alten Strafrecht stieg zwischen 1992 und 2006 die Zahl der Verwahrten von 83 auf 218. Der massive Anstieg ist erklärbar: 1993 tötete ein Sexualmörder in Zollikerberg eine zwanzigjährige Frau. Der Mord gilt als Wende in den Debatten um den Strafvollzug, ab da war Härte gefragt. Unter dem neuen Strafrecht wurden viele Verwahrungen in stationäre Massnahmen (Artikel 59) umgewandelt; deshalb ist die Zahl der Verwahrten (Artikel 64) auf 157 zurückgegangen. Dagegen stieg allein zwischen 2010 und 2011 die Anzahl der stationären Massnahmen von 366 auf 507. Die Statistik zeigt deutlich: Es werden immer mehr Menschen weggesperrt.

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