Frauenstreik: Die Chefin streikt mit

Nr. 17 –

In manchen Städten wird der Frauenstreik präventiv von oben erlaubt. Ist es dann noch ein Streik?

«Ich bin dabei, den Überblick zu verlieren, und das ist ein gutes Zeichen», sagt Salome Schaerer vom Frauenstreikkollektiv Zürich. «Es zieht richtig an», meint auch Jenny Heeb vom St. Galler Kollektiv. Weniger als zwei Monate vor dem Frauenstreik vom 14.  Juni gibt es einen Mobilisierungsschub.

Inzwischen denken auch Stadt- und Kantonsverwaltungen über den Streik nach: Wie werden sie mit streikenden Mitarbeiterinnen umgehen? In der Stadt Zürich ist die Antwort etwas zögerlich: Sie will die Streikteilnahme als «unbezahlten Urlaub» bewilligen, sofern der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Anders in Uster: Kürzlich teilte die Stadtregierung den Angestellten mit, sie dürften während der Arbeitszeit drei Stunden lang am Streik teilnehmen. Die Stadt Genf geht noch weiter: Regierungsmitglied Sandrine Salerno (SP) hat angekündigt, dass Frauen am 14.  Juni, ohne einen Mindestdienst leisten zu müssen, am Streik teilnehmen können. In St. Gallen steht eine parlamentarische Anfrage noch aus: «Der Frauen*streik kommt – ist die Stadt bereit?»

«Aktiönchen, Alibiübungen»

Daraus ergeben sich zwei Fragen: Nehmen solche Entscheide «von oben» dem Streik den Wind aus den Segeln? Schliesslich geht es ja darum, die Betriebe zu bestreiken, also auch zu stören. Und: Wann ist ein Streik überhaupt legal?

Ähnliche Fragen stellte man schon 1991 in der WOZ, als der Chef der damaligen PTT einwilligte, die Streikwilligen einen halben Tag zu beurlauben. «Männer erlauben Frauen das Streiken», höhnte die WOZ. Man befürchtete sogar, dass der 14.  Juni 1991 womöglich «ein Tag mit Aktiönchen, Apéritifs und Alibiübungen» werden könnte, allenfalls ein Streik für einige wenige Privilegierte. Glücklicherweise ging er dann doch mit einer halben Million Streikenden in die Geschichte ein.

Heute handelt es sich nicht (mehr) zwangsläufig um Männer, die ihre Einwilligung geben. In Uster zum Beispiel wurde der Entscheid durch eine Frauenmehrheit im Stadtrat beschlossen, wo die FDP am gleichen Strang mit der SP und den Grünen zog. Es ist ein Akt der Solidarität, wenn die Entscheidungsträgerinnen den städtischen oder kantonalen Angestellten die Streikteilnahme erleichtern. Schliesslich sind es gerade Frauen in politischen Ämtern, die im Alltag oft eine besonders dicke Haut gegen Sexismus aufbringen müssen.

Wann ist streiken legal?

Franziska Stier von der Basler Partei Basta! begrüsst die Unterstützung aus den Regierungen. Sie sagt aber auch: «Eine Bewegung sollte sich ihre Legitimation grundsätzlich nicht von oben holen, sondern von unten – von dort, wo das Unrecht spürbar ist.» Man könne nicht erwarten, dass Behörden und Unternehmensführungen die Streikteilnahme generell grosszügig erlauben würden, sagt Stier. Schliesslich richte sich der Streik ja nicht zuletzt auch gegen sie und gegen eine Politik, die Gleichberechtigung verhindere.

Einwilligungen braucht es für einen Streik generell ohnehin nicht. Ein Streik gilt als legal, wenn er arbeitsrechtliche Forderungen stellt und von einer Gewerkschaft unterstützt wird. Auf den Frauenstreik treffen diese Bedingungen teilweise zu: Die Frauen fordern Lohngleichheit für gleiche Arbeit und damit auch Rentengleichheit. Doch der Frauenstreik stellt auch weitergehende politische Forderungen an die Gesellschaft und den Staat: Gewalt gegen Frauen und Personen, die nicht in die binäre Geschlechternorm passen, müsse bekämpft, Care-Arbeit umverteilt oder möglicherweise bezahlt werden. Als politischer Streik bewegt sich der Frauenstreik in einer juristischen Grauzone, und das ist auch gut so: Denn er weitet den Arbeitsbegriff auf unbezahlte Arbeit aus und stellt damit die herkömmlichen Streikregelungen infrage.