Diesseits von Gut und Böse: Private Rechte

Nr. 50 –

Die Jurisprudenz ist eine so ausgeklügelte Wissenschaft, dass vielen ein Menschenleben nicht genügt, sie zu erlernen. Als besonders vertrackt gilt das Vertragsrecht.

So wagen sich nur die Mutigsten an eins der explosivsten Kapitel unseres Zivilrechts – die einseitig abgeschlossenen Verträge – und dessen entscheidende Passage (ZGB, 2. Abt., 59. Titel, 17. Abschnitt, Art. 834 A III, 27 bis): «Wenn eine Partei die Gültigkeit des Vertrags ausreichend standhaft behauptet, gilt dieser auch ohne explizite Zustimmung der anderen Partei als für beide verbindlich.» Ein Beispiel dafür ist der «Vertrag mit dem Volk», den die SVP kürzlich abschloss.

Sehr viel von Verträgen versteht natürlich Ex-EJPD-Chef Christoph Blocher, dem auch Artikel 1087 B VII, 57 ter bekannt ist: «Will beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Partei unerkannt bleiben, entnimmt sie die notwendige Kaufsumme einer vom eigenen Kind verwalteten Holding. Um den Kaufvertrag unterschreiben zu können, muss das betreffende Kind volljährig sein.» Selbstverständlich funktioniert das genauso, wenn man eine Zeitung kauft – also eine ganze, meine ich.

Falls Ihnen jetzt Ihre Emser-Salz-Pastille im Hals stecken bleibt, lutschen Sie ruhig weiter: Die stammt nicht aus besagter Holding, sondern aus dem deutschen Bad Ems.