Und ausserdem: Die Demokratie und das Papier

Nr. 44 –

Müssen BürgerInnen, die ihre demokratischen Rechte wahrnehmen wollen, den ganzen Tag vor dem Internet verbringen, um zu beobachten, ob ihre Gemeindebehörden irgendwelche Entscheide publizieren, um dann, bei Einwänden und Vorbehalten, innert dreier Tage zu reagieren? Nein!, sagt das Bundesgericht und wirft sich für uns altmodische PrintleserInnen in die Bresche. Jedenfalls hat es dem Aargauer Verwaltungsgericht in einem entsprechenden Streitfall auf die Finger geklopft.

Diesen Herbst hatte ein Aarauer Stimmbürger gegen Finanzbeschlüsse des Aarauer Einwohnerrats eine Stimmrechtsbeschwerde erhoben. Das kantonale Departement des Innern und das Aargauer Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerde mit formalen Gründen ab, da der Beschwerdeführer die Frist verpasst habe. Zwar hatte er seine Beschwerde zwei Tage nachdem die Beschlüsse offiziell in den Tageszeitungen publiziert worden waren, eingereicht. Doch argumentierte das Verwaltungsgericht, die Einsprachefrist von drei Tagen habe mit der sieben Tage zuvor erfolgten Publikation im nur noch im Internet verfügbaren Amtsblatt begonnen – womit allerdings die gedruckte Publikation in den Tageszeitungen jeden demokratischen Sinn verlöre. Dieser Ansicht ist nun auch das Bundesgericht, das den Aargauer Entscheid als «stossend» bezeichnet und aufgehoben hat.

Die ursprüngliche Stimmrechtsbeschwerde richtet sich gegen drei Strassenbauprojekte, die den Zugang zum neuen Fussballstadion des FC Aarau verbessern sollen. Der Ausbau der Zufahrtsstrassen war mit allerlei Tricks und Schlaumeiereien so in drei Tranchen aufgeteilt worden, dass die einzelnen Projekte jeweils knapp weniger als drei Millionen Franken kosteten. Somit mussten sie dem Volk nicht mehr zur Abstimmung vorgelegt werden.

Ob auch dieser kreative Umgang mit Zahlen legal oder «stossend» ist, wird jetzt in einer neuen Runde verhandelt.