Was weiter geschah: Gerichte stützen Fehr

Nr. 50 –

Es waren zwei schlechte Nachrichten in kurzer Zeit: Vor einem Monat entschied das Zürcher Verwaltungsgericht, dass abgewiesene Asylsuchende nur dann Nothilfegelder erhalten, wenn sie täglich zu einer Präsenzkontrolle erscheinen. Damit stützte das Verwaltungsgericht das verschärfte Nothilferegime des Zürcher SP-Regierungsrats Mario Fehr.

Am vergangenen Freitag entschied nun das Bundesgericht, dass die Bewegungsfreiheit abgewiesener Asylsuchender eingeschränkt werden kann, auch wenn keine zwangsweise Ausschaffung möglich ist. Es geht um den Fall eines Äthiopiers, dessen Asylgesuch 2015 abgewiesen wurde. Seine Ausschaffung ist jedoch nicht möglich, weil Äthiopien keine Zwangsausschaffungen akzeptiert. Deshalb verfügte das Zürcher Migrationsamt, dass der Äthiopier das Gebiet der Gemeinde Urdorf während zweier Jahre nicht verlassen dürfe; später wurde das Gebiet auf den Bezirk Dietikon erweitert. Für zwingende Termine ausserhalb der Gemeinde musste der Mann eine Ausnahmebewilligung einholen. Schulbesuche oder die Pflege sozialer Kontakte ausserhalb der Notunterkunft waren unmöglich. Der Betroffene legte Beschwerde ein – und hatte in erster Instanz Erfolg: Das Verwaltungsgericht hob die Eingrenzung mit der Begründung auf, dass der Mann nicht ausgeschafft werden könne und die Eingrenzung deshalb ungeeignet und unverhältnismässig sei.

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts nun aber rückgängig gemacht. Das Gericht argumentiert, es handle sich bei Eingrenzungen um eine «mildere Form der Ausschaffungshaft», die die Betroffenen dazu bringen soll, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Deshalb sei die Eingrenzung verhältnismässig, zumal es auch zulässig wäre, den Betroffenen in Ausschaffungshaft zu setzen.

Im Kanton Zürich sind zurzeit rund hundert Menschen eingegrenzt, ungefähr ein Drittel aller Weggewiesenen.

Nachtrag zum Artikel «Im Abschreckungsbunker» in WOZ Nr. 49/2017 .