Rückkehr der Folter: Nie mehr heimisch

Nr. 27 –

Warum es in einem Rechtsstaat auch nicht ein bisschen Folter geben darf, legt der Literaturwissenschaftler Jan Philipp Reemtsma in seinem neuen Buch dar.

Die Anschläge vom 11. September 2001 gelten nicht zuletzt jenen, die sich im Kampf der Zivilisationen wähnen, als Zäsur. Sicher sind sie es im Hinblick auf eine der wesentlichsten Errungenschaften der Moderne: die Menschenrechte und ihren Kern, die Menschenwürde. Deren Unantastbarkeit steht zur Disposition, wenn nunmehr über die Anwendung von Folter nicht nur diskutiert, sondern diese von Rechtsstaaten offen propagiert, aktiv gefördert und systematisch praktiziert wird. Bereits am 25. September 2001 ermächtigte ein Memorandum den US-Präsidenten, «Vergeltung gegen Einzelpersonen, Organisationen und Staaten zu üben», die auch nur verdächtigt würden, in Verbindung mit Terroranschlägen zu stehen.

Populistisches Tummelfeld

In Deutschland hat sich die Auseinandersetzung um die Lockerung des Folterverbots hauptsächlich am Fall des verurteilten Frankfurter Polizeivizepräsidenten entzündet, der einem gefassten Geiselnehmer «massive Schmerzzufügung» androhte, sollte dieser das Versteck seines Opfers nicht preisgeben. Beachtenswert und bedenklich an der anhaltenden Kontroverse ist die Tatsache, dass sie nicht nur ein Tummelfeld für PopulistInnen bietet, sondern sich in Kommentaren niederschlägt, die für die deutsche Rechtspraxis massgeblich sind: Sie stufen mit dem Hinweis auf die Pflicht des Staates, das Leben seiner BürgerInnen zu schützen, die Menschenwürde für den Fall einer «Wertekollision» zu einem abwägbaren Gut zurück. Diese Argumentation steht wie die Praxis der Bush-Regierung in eklatantem Widerspruch zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, welche Folter unter allen Umständen verbietet.

In diese Debatte greift nun Jan Philipp Reemtsma ein, Literaturwissenschaftler und Leiter des Hamburger Instituts für Sozialforschung. Er diagnostiziert in seinem dezidierten Plädoyer für die Ächtung der Folter Anzeichen einer Transformation des «Rechtsgeschmacks» in Deutschland. Dem Essay gebührt nicht zuletzt das Verdienst zu benennen, was die BefürworterInnen des «unmittelbaren Zwangs» wegzaubern - die Wahl der Mittel. In einer beklemmenden Passage entlarvt Reemtsma den Gedanken, dass eine gesetzliche Beschränkung des Ermessensspielraums entsetzliche Auswüchse verhindern könnte, als groteske Schimäre. Soll Folter effektiv sein, sind Schranken widersinnig. «Die Grenze meines Tuns würde nicht mein Mitgefühl für diese Person ziehen, sondern der irgendwann eintretende Ekel vor mir selbst.» Und Drohungen gewännen ihre Wirksamkeit erst dadurch, dass Taten erwartet werden könnten.

Reemtsmas Schrift gebührt auch das Verdienst, die Probleme zu erörtern, die bei der Begründung eines totalen Folterverbots auftreten. Die grundsätzlich offene «Begründungssituation» der Grundrechte führt Reemtsma an ihrem paradoxen Auftrag vor: «Was evident sein soll, soll als evident erwiesen werden.» Doch das Evidente bedürfte dieses Hinweises eben gerade nicht. Damit bringt Reemtsma im Anschluss an den Soziologen Niklas Luhmann auf den Punkt, dass die Idee der Menschenwürde und die Ablehnung der Folter nicht voraussetzungslos und rechtsimmanent erklärbar sind. Ein Rechtssystem bilde keine gesellschaftlich unangefochtene, «eindeutige Wertehierarchie» ab. Seine Evidenz gewinne es als «abhängige Variabel» aus der Übereinstimmung mit dem herrschenden Gerechtigkeitsempfinden.

Abscheu vor Grausamkeit

Wenn moderne Gesellschaften im Prinzip über keine absoluten Normen verfügen, die Menschenwürde in der Rechtsprechung aber dennoch die verbindliche letzte Instanz sein soll, gilt es gegen jeglichen Relativismus sich zu vergegenwärtigen, dass Folter und Rechtsstaat unvereinbar sind: «Das Verbot der Folter markiert den Beginn des modernen Rechtsstaats.» Dieser sei aus der «zunehmenden Delegitimation von Grausamkeit» in Verbindung mit der Idee der «Machtbeschränkung des Staates» hervorgegangen. Es seien keine rationalen Argumente, die zur Abschaffung der Folter im europäischen Strafprozess geführt hätten. Reemtsma sieht in der wachsenden Abscheu vor Grausamkeit, die sich im 16. Jahrhundert öffentlich zu regen begann, die Entstehung einer «imaginären Gemeinschaft der Schmerzen» und den Nährboden für eine «Umorientierung kultureller Empfindlichkeiten». Was einst einen legitimen obrigkeitlichen «Eingriff in die leibliche Integrität des Untertans» bedeutete, galt schon im 17. Jahrhundert den englischen Vertretern des modernen Naturrechts, Thomas Hobbes und John Locke, als «Angriff auf Leben und körperliche Unversehrtheit» des Bürgers.

Für eine «restriktive Auslegung» des Menschenwürdebegriffs - also für ein kategorisches Verbot der Folter - spricht letztlich die Gefahr eines moralischen Kollapses: dass mit der behördlichen Verordnung von Misshandlungen jeder Art ein rechtsstaatlich verfasstes Gemeinwesen sich seines sittlichen Fundaments und seinen BürgerInnen gegenüber der Legitimität beraubt. Der moderne Rechtsstaat setzt ein rechtsfähiges Subjekt voraus. Rechtsfähig kann ein Mensch aber nur sein, wenn er als autonomes Individuum handlungsfähig bleibt. Das wiederum heisst, dass er nicht zur Kooperation gezwungen werden darf. Gleichsam dem Diktum Jean Amérys, dass, wer der Folter erlag, nicht mehr heimisch werden könne in der Welt, fügt Reemtsma bei, dass «am Ende nicht das Entscheidende ist, was wir jemandem zumuten zu leiden, sondern was wir uns zumuten zu tun. Auch wer die Folter ausübt, geht an ihr zugrunde.»

Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtsstaat?. Hamburger Edition. Hamburg 2005. 153 Seiten. Fr. 18.60